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Gemeinde Dobel

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Artikel vom 16.12.2021

Seit dem 01.01.2004 beträgt der Wasserzins 1,70 € je m³ Frischwasser (zzgl. 7 % MwSt.) und konnte somit seitens der Gemeinde 18 Jahre auf konstant niedrigem Niveau gehalten werden. Hierbei handelt es sich sowohl vor als auch nach der Anhebung um den zweitgeringsten Gebührensatz im Landkreis Calw. Der durchschnittliche Gebührensatz beträgt 2,57 €, die höchste Gebühr 3,30 € je m³. Durch einen zurückgehenden Wasserverbrauch, allgemein steigenden Personal- und Sachkosten verbunden mit höheren Abschreibungen aufgrund der Investitionen der letzten Jahre wurde jedoch eine Gebührenneukalkulation erforderlich, um auch in künftigen Jahren die Zielvorgaben des Gemeinderats (Abführung einer Konzessionsabgabe an den Haushalt) erreichen zu können. Zudem wird sich auch der Wasserbezugspreis vom Zweckverband Mannenbach-Wasserversorgung aufgrund des Anschlusses an den Zweckverband Albgau-Wasserversorgung und den damit verbundenen Investitionen erhöhen. Somit hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2021 der vorgeschlagenen Anhebung der Frischwassergebühr auf 1,95 € je m³ (zzgl. 7 % MwSt.) zugestimmt und nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:

Auf der Abbildung zu sehen:

Gemeinde Dobel - Landkreis Calw

9. Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 13.12.1982
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
der der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Gemeinderat am 14.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 13.12.1982, zuletzt geändert am 14.12.2004 beschlossen:

Artikel 1
§ 37 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
§ 37 (6) Zählertarif: Die Verbrauchsgebühr nach dem gemessenen Wasserverbrauch beträgt 1,95 € je Kubikmeter.

Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Dobel. den 14.12.2021
gezeichnet von Christoph Schaack
Bürgermeister

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung
erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser
Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntgabe der Satzung gegenüber der Gemeinde Dobel geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss
nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor
Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

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