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Coronavirus

Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 5. November 2021

Artikel vom 10.11.2021

Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 5. November 2021

Regelungen in den einzelnen Lebensbereichen und Stufen
LebensbereichBasisstufeWarnstufeAlarmstufe
Unterrichtsbetrieb (§ 15 Abs. 1 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit § 2 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunst-schulen)

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G; im Freien unbeschränkt

Maskenpflicht entfällt bei 2G; ist ausschließlich die unterrichtende Person nicht immunisiert, gilt die Maskenpflicht nur für sie.

Mindestabstand beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten: entfällt, sofern alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen; 2G) sind oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO. Die Einhaltung möglichst großer Abstände wird empfohlen.

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Gesonderte Regelungen für das Sin-gen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)

Für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtenden oder Tätigen ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend.

Zutritt: In geschlossenen Räumen und im Freien 2G

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)

Für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtenden oder Tätigen ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend.

Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Proben (§ 4 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in Verbindung mit § 10 CoronaVO und § 1 CoronaVO)

Allgemein

- Hygienekonzept ist nach Maßgabe von § 7 CoronaVO bei über 5.000 Besucherinnen und Besuchern dem örtlichen Gesundheitsamt vorzulegen, bei weniger als 5.000 Besucherinnen und Besuchern auf Verlangen

- Durchführung einer Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO

- Mitwirkende und Beschäftigte (z. B. Hausmeister, Techniker) bleiben bei der Anzahl der Besucherinnen und Besucher außer Betracht

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G
im Freien 3G
- ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder
- bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m

Maskenpflicht entfällt bei 2G

Wegfall des verbindlichen Mindestabstands beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (vgl. „Basisstufe Un-terrichtsbetrieb“)

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für - symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und - symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G

Maskenpflicht in geschlossenen Räu-men

Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für - symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und - symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

Zutritt: In geschlossenen Räumen und im Freien 2G

Maskenpflicht in geschlossenen Räu-men

Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für - symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und - symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

Basismaßnahmen

 
  • Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
  • Hygienekonzept und Datenverarbeitung

Allgemeine Regelungen

  • Auslösender Faktor:

a) 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (landesweit)
Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
- ab einer Inzidenzzahl 8 wird die Warnstufe,
- ab einer Inzidenzzahl 12 die Alarmstufe ausgelöst.
oder
b) Drohende Überlastung der Intensivstationen (AIB)
Bei einer Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (absolute Anzahl in Baden-Württemberg) werden
- ab einer AIB von 250 die Warnstufe und
- ab einer AIB von 390 die Alarmstufe ausgelöst.

  • Dreistufiges System:

Basisstufe: in der Regel 3G-Nachweis (Ausnahme bei bestimmten Aktivitäten im Freien)
Warnstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 8 oder AIB-Wert 250): in der Regel PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
Alarmstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder AIB-Wert 390): in der Regel 2G

  • Landesweite Maßnahmen, keine speziellen inzidenzabhängigen Regelungen in den Stadt- und Landkreisen

Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe bekannt.

  • Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen: Auch in der Basisstufe.

Die Regelungen als PDF zum Download finden Sie hier (PDF-Datei)