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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dobel Ortsmitte
Kurhaus
Wasserturm
Eyachtal
Dobel Ortsmitte
Kurhaus
Wasserturm
Eyachtal
Coronavirus

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CORONA-Verordnung

Artikel vom 03.11.2021

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CORONA-Verordnung

Änderung CoronaVO zum 28.10.2021

Heute wurde die Änderung der CoronaVO (vgl. BM/OB-Info vom 21.10.2021) verkündet, sie tritt am 28.10.2021 in Kraft.
Die Änderungen zum 28.10.2021, die CoronaVO in der gültigen Fassung sowie „Die Corona-Regelungen auf einen Blick“ können unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abgerufen werden.

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587, 4588) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Die Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die durch die Verordnung vom 13. Oktober 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „(2G-Optionsmodell);“ die Wörter „dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen;“ eingefügt.
  2. § 11 wird wie folgt gefasst:

"§11 Weihnachtsmärkte
(1) Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen,
1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,
2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig.

Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmitteln, die nicht
zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind. Bei einem gemischten Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Waren gilt Satz 1.
(2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Da
tenverarbeitung durchzuführen.“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2,“ die Wörter „§ 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4,“ eingefügt.
b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Wörter „, § 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4“ eingefügt.
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt abhält, ohne
ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,“.
4. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „24“ ersetzt.


Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2021 in Kraft.

Stuttgart, den 20. Oktober 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Strobl, Dr. Bayaz, Schopper, Bauer, Walker, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Gentges, Hermann, Hauk, Razavi, Hoogvliet, Bosch

Auf einen Blick

Einen Überblick über die Regelungen finden Sie HIER (PDF-Datei).