Regelungen Sport ab 5.11.2021
Lebensbereich | Basisstufe | Warnstufe | Alarmstufe |
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Trainings- und Übungsbetrieb (§ 14 Abs. 1 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 2 und 3 CoronaVO Sport) | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G; im Freien unbeschränkt | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G (Antigen-Testnach-weis ist ausreichend) Für beschäftigte Personen (z. B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbstständig sind - beim Vorliegen einer Testpflicht ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend. | Zutritt: In geschlossenen Räumen 2G; im Freien 3G (nur PCR-Test) Für beschäftigte Personen (z. B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbstständig sind - beim Vorliegen einer Testpflicht ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend. |
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veran-staltungen im Sport (§ 10 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 2, 3, 4 und 6 CoronaVO Sport) Allgemein - Hygienekonzept ist nach Maßgabe von § 7 CoronaVO bei über 5.000 Besucherinnen und Besuchern dem örtlichen Gesundheitsamt vorzulegen, bei weniger als 5.000 Besucherinnen und Besuchern auf Verlangen - Durchführung einer Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO - Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten u. a. durch Personalisierung von Tickets - kein Zutritt für erkennbar alkoholisierte Personen Sportlerinnen und Sportler - keine Begrenzung der Anzahl - Beschäftigte (z. B. Hausmeister, Platzwart) und sonstigen Mitwirkende (z. B. Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds-richterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie weiteres Funktionspersonal) bleiben bei der Anzahl der Besu-cherinnen und Besucher außer Betracht | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G Maskenpflicht Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität. Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G (Antigen-Testnach-weis ist ausreichend) Maskenpflicht Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität. Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für | Zutritt: In geschlossenen Räumen 2G; im Freien 3G (nur PCR-Test) Maskenpflicht Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität. Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für |
Beherbergung z. B. in Sportschulen (§ 16 Absatz 3 CoronaVO) | 3G und Testung alle 3 Tage (Antigen oder PCR-Test) | 3G und Testung alle 3 Tage (Antigen oder PCR-Test) | 3G und Testung alle 3 Tage (jeweils PCR-Test) |
Betrieb von Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (§16 Absatz 2 CoronaVO) (Regelungen gelten nur für externe Personen) | In geschlossenen Räumen: 3G Im Freien: unbeschränkt | In geschlossenen Räumen: 3G (nur PCR-Test) Im Freien: 3G | In geschlossenen Räumen: 2G Im Freien:3G (PCR-Test) |
Generelle Maßnahmen
- Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
- Hygienekonzept und Datenverarbeitung
Allgemeine Regelungen
- Auslösender Faktor:
a) 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (landesweit)
Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Ab einer Inzidenzzahl 8 wird die Warnstufe, ab einer Inzidenzzahl 12 die Alarmstufe ausgelöst.
oder
b) Drohende Überlastung der Intensivstationen (AIB)
Bei einer Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (absolute Anzahl in Baden-Württemberg) werden
- ab einer AIB von 250 die Warnstufe und
- ab einer AIB von 390 die Alarmstufe ausgelöst.
- Dreistufiges System:
Basisstufe: in der Regel 3G-Nachweis (Ausnahme bei bestimmten Aktivitäten im Freien)
Warnstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 8 oder AIB-Wert 250): in der Regel PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
Alarmstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder AIB-Wert 390): in der Regel 2G
- Landesweite Maßnahmen, keine speziellen inzidenzabhängigen Regelungen in den Stadt- und Landkreisen
Das Landesgesundheitsamt macht im Tagesbericht COVID-19 den Eintritt der jeweiligen Stufe bekannt (Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg - Landesgesundheitsamt Stuttgart (gesundheitsamt-bw.de).
- Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen: Auch in der Basisstufe.
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