Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 5. November 2021
Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 5. November 2021
Lebensbereich | Basisstufe | Warnstufe | Alarmstufe |
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Unterrichtsbetrieb (§ 15 Abs. 1 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit § 2 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunst-schulen) | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G; im Freien unbeschränkt Maskenpflicht entfällt bei 2G; ist ausschließlich die unterrichtende Person nicht immunisiert, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Mindestabstand beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten: entfällt, sofern alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen; 2G) sind oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO. Die Einhaltung möglichst großer Abstände wird empfohlen. | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G Maskenpflicht in geschlossenen Räumen Gesonderte Regelungen für das Sin-gen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen) Für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtenden oder Tätigen ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend. | Zutritt: In geschlossenen Räumen und im Freien 2G Maskenpflicht in geschlossenen Räumen Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen) Für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtenden oder Tätigen ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend. |
Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Proben (§ 4 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in Verbindung mit § 10 CoronaVO und § 1 CoronaVO) Allgemein | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G Maskenpflicht entfällt bei 2G Wegfall des verbindlichen Mindestabstands beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (vgl. „Basisstufe Un-terrichtsbetrieb“) Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für - symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und - symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend. | Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G Maskenpflicht in geschlossenen Räu-men Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen) Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für - symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und - symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend. | Zutritt: In geschlossenen Räumen und im Freien 2G Maskenpflicht in geschlossenen Räu-men Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen) Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für - symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und - symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend. |
Basismaßnahmen
- Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
- Hygienekonzept und Datenverarbeitung
Allgemeine Regelungen
- Auslösender Faktor:
a) 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (landesweit)
Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
- ab einer Inzidenzzahl 8 wird die Warnstufe,
- ab einer Inzidenzzahl 12 die Alarmstufe ausgelöst.
oder
b) Drohende Überlastung der Intensivstationen (AIB)
Bei einer Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (absolute Anzahl in Baden-Württemberg) werden
- ab einer AIB von 250 die Warnstufe und
- ab einer AIB von 390 die Alarmstufe ausgelöst.
- Dreistufiges System:
Basisstufe: in der Regel 3G-Nachweis (Ausnahme bei bestimmten Aktivitäten im Freien)
Warnstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 8 oder AIB-Wert 250): in der Regel PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
Alarmstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder AIB-Wert 390): in der Regel 2G
- Landesweite Maßnahmen, keine speziellen inzidenzabhängigen Regelungen in den Stadt- und Landkreisen
Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe bekannt.
- Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen: Auch in der Basisstufe.
Die Regelungen als PDF zum Download finden Sie hier (PDF-Datei).