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Dobel Ortsmitte
Kurhaus
Wasserturm
Eyachtal
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Coronavirus

Verordnung der Landesregierung über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-COV-2 (CORONA-VERORDNUNG-CORONAVO)

Artikel vom 03.11.2021

Verordnung der Landesregierung über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-COV-2 (CORONA-VERORDNUNG-CORONAVO)

Vom 15. September 2021

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1
Ziel, Stufen, Verfahren

(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems.

(2) Es gelten folgende Stufen:

  1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;
  2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID- 19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 8 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;
  3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 12 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet.

(3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienstenewsletter/ infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

 

§ 2
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

 

§ 3
Maskenpflicht

(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt

  1. im privaten Bereich,
  2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
  5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
  6. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

(3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

 

§ 4
Immunisierte Personen

(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist

  1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und
  2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.
 

§ 5
Nicht-immunisierte Personen

(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.

(2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.

(3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

(4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der

  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung

vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

(5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

 

§ 6
Überprüfung von Nachweisen

Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

 

§ 7
Hygienekonzept

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere

  1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und
  4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

 

§ 8
Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt.

(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

(4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

Teil 2 Besondere Regelungen

§9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig

  1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,
  2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,
  3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person.

(2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

(3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt.

(4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§10 Veranstaltungen

§ 10
Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCRTestnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet;
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.

(2) Veranstaltungen mit bis zu 25 000 Besucherinnen und Besuchern sind zulässig:

  1. bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität oder
  2. nur mit immunisierten Besucherinnen und Besuchern.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an

  1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,
  2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
  3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und
  4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

(5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt.

(6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Personen sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.

(7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§11 Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen

§ 11
Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen.

(3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden.

Diese Verpflichtung besteht nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, denen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, und
  3. die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung.

Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.

(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

  1. sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet; der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete oder Verpflichteter;
  2. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden.

(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

  1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
  2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Husten, Fieber, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder Atemnot, aufweisen,
  3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
  4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben eine medizinische Maske zu tragen; Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Teilnahme an der Bundestagswahl sind Wählerinnen und Wähler von gegebenenfalls bestehenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfindende Wahlen und Abstimmungen.

§12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 12
Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

(2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

$13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

§ 13
Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig.

(2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig.

(3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen.

$14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen des Verkehrswesen

§ 14
Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCRTestnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.

Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in der Alarmstufe nach Vorlage eines PCRTestnachweises gestattet.

(2) Im Rahmen des Betriebs von Saunen ist der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, untersagt. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

(3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.

(4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.

(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§15 Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15
Außerschulische und berufliche Bildung

(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigenoder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist.

(2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigenoder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.

(3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss

  1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,
  2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder
  3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen.

(4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16
Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist

  1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCRTestnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe der Zutritt nicht gestattet.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.

Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen.

(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17
Handels- und Dienstleistungsbetriebe

(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte, die der
Grundversorgung dienen, sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume. Abholangebote
und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig.

(2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.

(3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§18 Allgemeine betriebliche Testungen

§ 18
Allgemeine betriebliche Testungen

Wird Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen.

§19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19
Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von

  1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
  2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. In der Warnstufe gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte der Betriebe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine wöchentliche, in der Alarmstufe eine tägliche Testpflicht. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen.

(2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

(4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

Teil 3 - Schlussvorschriften

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

(3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

 

§ 21
Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für

  1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
  2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  2. Studierendenwerken und
  3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
  2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
  3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
  5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
  6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
  7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
  8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
  9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

  1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten,
  2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,
  3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,

festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung

  1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
  2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den Einzelhandel,
  2. das Beherbergungsgewerbe,
  3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  5. das Handwerk,
  6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  7. Vergnügungsstätten,
  8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und
  9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

 

§ 22
Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.
 

§ 23
Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1.  zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
 

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt,
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Impfoder Genesenennachweises betritt,
  3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,
  4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,
  5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,
  6. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 4 Nummer 1 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,
  7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 an einer privaten Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,
  8. entgegen § 10 Absatz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,
  9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises betritt,
  10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,
  11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  12. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 sich außerhalb der zulässigen Zeiträume im Wahlgebäude aufhält,
  13. entgegen § 11 Absatz 5 sich Zutritt zum Wahlgebäude verschafft,
  14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,
  17. entgegen § 18 Satz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,
  18. entgegen § 18 Satz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,
  19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,
  20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,
  21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.
 

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-coronaverordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.


Stuttgart, den 15. September 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
Strobl      Dr. Bayaz
Schopper      Bauer
Walker      Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha      Gentges
Hermann      Hauk
Razavi      Hoogvliet
Bosch