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Gemeinde Dobel

Regelungen Sport ab 5.11.2021

Artikel vom 10.11.2021
Regelungen in den einzelnen Lebensbereichen und Stufen
LebensbereichBasisstufeWarnstufeAlarmstufe
Trainings- und Übungsbetrieb (§ 14 Abs. 1 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 2 und 3 CoronaVO Sport)Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G; im Freien unbeschränkt

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G (Antigen-Testnach-weis ist ausreichend)

Für beschäftigte Personen (z. B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbstständig sind - beim Vorliegen einer Testpflicht ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend.

Zutritt: In geschlossenen Räumen 2G; im Freien 3G (nur PCR-Test)

Für beschäftigte Personen (z. B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbstständig sind - beim Vorliegen einer Testpflicht ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend.

Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veran-staltungen im Sport (§ 10 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 2, 3, 4 und 6 CoronaVO Sport)
Allgemein
- Hygienekonzept ist nach Maßgabe von § 7 CoronaVO bei über
5.000 Besucherinnen und Besuchern dem örtlichen Gesundheitsamt vorzulegen, bei weniger als 5.000 Besucherinnen und Besuchern auf Verlangen
- Durchführung einer Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO
- Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten
u. a. durch Personalisierung von Tickets
- kein Zutritt für erkennbar alkoholisierte Personen
Sportlerinnen und Sportler
- keine Begrenzung der Anzahl
- Beschäftigte (z. B. Hausmeister, Platzwart) und sonstigen Mitwirkende (z. B. Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds-richterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie weiteres Funktionspersonal) bleiben bei der Anzahl der Besu-cherinnen und Besucher außer Betracht

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G
im Freien 3G
- ab 5.000 Besucherinnen und Besu-chern oder
- bei Nichteinhaltung des Mindestab-standes von 1,5 m

Maskenpflicht
entfällt bei 2G

Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
Bei 2G-Optionsmodell bestehen keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
- symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
- symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G (Antigen-Testnach-weis ist ausreichend)
Ausnahme:
Für an Wettkampfserien und am Ligabetrieb teilnehmende Sportlerinnen und Sportler sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden ist in ge-schlossenen Räumen ein Antigen-Testnach-weis ausreichend.

Maskenpflicht
- in geschlossenen Räumen
- im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten wer-den kann

Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
Bei 2G-Optionsmodell bestehen keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
- symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
- symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

Zutritt: In geschlossenen Räumen 2G; im Freien 3G (nur PCR-Test)
Keine Ausnahme für an Wettkampfserien und am Ligabetrieb teilnehmende Sportlerinnen und Sportler sowie für die sonstigen daran Mitwirken-den.

Maskenpflicht
- in geschlossenen Räumen
- im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zu

Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
Bei 2G-Optionsmodell bestehen keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
- symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
- symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

Beherbergung z. B. in Sportschulen (§ 16 Absatz 3 CoronaVO)3G und Testung alle
3 Tage (Antigen oder PCR-Test)
3G und Testung alle
3 Tage (Antigen oder PCR-Test)
3G und Testung alle
3 Tage (jeweils PCR-Test)
Betrieb von Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen
(§16 Absatz 2 CoronaVO)
(Regelungen gelten nur für externe Personen)
In geschlossenen Räumen: 3G
Im Freien:
unbeschränkt
In geschlossenen Räumen:
3G (nur PCR-Test)
Im Freien: 3G
In geschlossenen Räumen:
2G
Im Freien:3G (PCR-Test)

Generelle Maßnahmen

  • Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
  • Hygienekonzept und Datenverarbeitung

Allgemeine Regelungen

  • Auslösender Faktor:

a) 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (landesweit)
Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, je
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Ab einer Inzidenzzahl 8 wird die Warnstufe, ab einer Inzidenzzahl 12 die Alarmstufe ausgelöst.
oder
b) Drohende Überlastung der Intensivstationen (AIB)
Bei einer Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (absolute Anzahl in Baden-Württemberg) werden
- ab einer AIB von 250 die Warnstufe und
- ab einer AIB von 390 die Alarmstufe ausgelöst.

  • Dreistufiges System:

Basisstufe: in der Regel 3G-Nachweis (Ausnahme bei bestimmten Aktivitäten im Freien)
Warnstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 8 oder AIB-Wert 250): in der Regel PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
Alarmstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder AIB-Wert 390): in der Regel 2G

  • Landesweite Maßnahmen, keine speziellen inzidenzabhängigen Regelungen in den Stadt- und Landkreisen

Das Landesgesundheitsamt macht im Tagesbericht COVID-19 den Eintritt der jeweiligen Stufe bekannt (Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg - Landesgesundheitsamt Stuttgart (gesundheitsamt-bw.de).

  • Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen: Auch in der Basisstufe.

Die PDF Datei zum Download gibt es hier (PDF-Datei)

http://www.dobel.de//rathaus-service/buergerservice/coronavirus