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Gemeinde Dobel

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Artikel vom 26.11.2021

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Be-trieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen)

Die PDF-Version finden Sie HIER (PDF-Datei).

Vom 25. November 2021

Auf Grund von § 21 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung ) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entspre-chende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

§ 2 Unterrichtsbetrieb
(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig.

(2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von
§ 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeit-geberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teil-nahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Ge-nesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für sozialversicherungspflich-tige Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Perso-nen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infekti-onsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige nach § 18 CoronaVO. Für die Art
der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung.

(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach
§ 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.

(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant wer-den.

(5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schüle-rinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingun-gen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer medi-zinischen Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Me-tern eingehalten wird.

(6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechen-den Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass
1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und
2. beim Unterricht an Blasinstrumenten
a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet und
b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließba-res Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kon-densatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die di-rekt entsorgt werden.
Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerin-nen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindest-maßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen.

(7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Min-destabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird.

(8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veran-staltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske,
2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlosse-nen Räumen
gestattet.

§ 3 Testung
(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu An-geboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Für Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige) bei denen direkte Kontakte untereinander und zu exter-nen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies
für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch
1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betre-ten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder
2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durch
a) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO oder
b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule.

(2) Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vor-lage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaft-machung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdoku-ment oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft ma-chen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkom-mission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsicht-lich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verord-nung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit.

(3) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testun-gen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchfüh-rung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen gilt § 28b Absatz 3 IfSG.

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und Proben
Für öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelun-gen des § 10 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 8 CoronaVO sowie § 2 Absätze 4 bis 8.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 20. August 2021 (GBl. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2021 (GBl. S. 947) ge-ändert worden ist, außer Kraft.

Stuttgart, den 25. November 2021

Schopper

Lucha

Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 26. November 2021

Regelungen in den einzelnen Lebensbereichen und Stufen
 BasisstufeWarnstufeAlarmstufeAlarmstufe II
Unterrichtsbetrieb, Proben, öffentliche Veranstaltungen
- § 15 Abs. 1 CoronaVO
- §§ 2, 4 CoronaVO Mu-sik-, Kunst- und Jugendkunst-schulen
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen 3G; im Freien unbeschränkt
  • Maskenpflicht entfällt bei 2G; ist ausschließlich die unterrichtende Person nicht immuni-siert, gilt die Maskenpflicht nur für sie
  • Im Freien Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird
  • Weitere gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)
  • Mindestabstand beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten entfällt, sofern alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind. Die Einhaltung möglichst großer Abstände wird empfohlen.
  • Für Arbeitgeber und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Selbstständige (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu exter-nen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
 
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen 3G+PCR; im Freien 3G
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (außer beim Musizieren mit Blasinstrumenten)
  • Weitere gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)
  • Für Arbeitgeber und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Selbstständige (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu exter-nen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
 
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen 2G; im Freien 3G+PCR
  • Grundsätzlich Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  • Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske
  • Musizieren mit Blasinstrumenten nur im Freien oder in sehr großen geschlossenen Räumen z.B. (Sporthalle, Aula)
  • Weitere gesonderte Regelungen für das Sin-gen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)
  • Für Arbeitgeber und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Selbstständige (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu exter-nen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
 
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen und im Freien 2G
  • Grundsätzlich Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  • Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske
  • Musizieren mit Blasinstrumenten nur im Freien oder in sehr großen geschlossenen Räumen z.B. (Sporthalle, Aula)
  • Weitere gesonderte Regelungen für das Sin-gen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u. a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu al-len Personen in alle Richtungen)
  • Für Arbeitgeber und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Selbstständige (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu exter-nen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
 
Zuschauende bei
öffentlichen Ver-anstaltungen

- § 10 CoronaVO
- § 4 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen 3G; im Freien 3G
    • ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder
    • bei Nichteinhaltung des Mindestabstan-des von 1,5 m
  • Maskenpflicht
    • in geschlossenen Räumen
    • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten wer-den kann
  • keine Maskenpflicht bei 2G-Optionsmodell
  • maximal 25.000 Zuschauende; bis ein-schließlich 5.000 Zuschauende bis zu 100 % der Kapazität und für den 5.000 Zuschau-ende überschreitenden Teil höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
  • keine Personenobergrenzen und Kapazitäts-beschränkungen bei 2G-Veranstaltungen
 
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen 3G+PCR; im Freien 3G
  • Maskenpflicht
    • in geschlossenen Räumen
    • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten wer-den kann
  • maximal 25.000 Zuschauende; bis ein-schließlich 5.000 Zuschauende bis zu 100 % der Kapazität und für den 5.000 Zuschau-ende überschreitenden Teil höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
  • keine Personenobergrenzen und Kapazitäts-beschränkungen bei 2G-Veranstaltungen
 
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen und im Freien 2G
  • Maskenpflicht
    • in geschlossenen Räumen
    • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten wer-den kann
  • maximal 25.000 Zuschauende; höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität
 
 
  • Zutritt: in geschlossenen Räumen und im Freien 2G+
  • Maskenpflicht
    • in geschlossenen Räumen
    • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten wer-den kann
  • maximal 25.000 Zuschauende; höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität
 

 

    

Generelle Maßnahmen

  • Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
  • Hygienekonzept und Datenverarbeitung

Allgemeine Regelungen

  • Auslösender Faktor:
    • a) 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (landesweit): Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. ODER
    • b) Drohende Überlastung der Intensivstationen (AIB): Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (absolute Anzahl in Baden-Württemberg)
  • Vierstufiges System:
    • Basisstufe
    • Warnstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder AIB-Wert 250)
    • Alarmstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 3 oder AIB-Wert 390)
    • Alarmstufe II (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6 oder AIB-Wert 450)
  • Das Landesgesundheitsamt macht im Tagesbericht COVID-19 den Eintritt der jeweiligen Stufe bekannt (Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg - Landesgesundheitsamt Stuttgart (gesundheitsamt-bw.de).

Die Informationen als PDF finden Sie HIER (PDF-Datei).

http://www.dobel.de//rathaus-service/buergerservice/coronavirus