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Gemeinde Dobel

Corona-Regeln ab 04. Dezember 2021

Artikel vom 06.12.2021

In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert:

» Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.

» Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).

» Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

» Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere Personen (siehe Ausnahmen).

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G) sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen).

Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in vielen Einrichtungen 2G+. Das bedeutet, dass geimpfte und genesene Personen, deren Impfung oder Positiv-Nachweis älter als 6 Monate ist, einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Geboosterte Personen und solche, deren Grundimmunisierung oder Genesung weniger als 6 Monate her ist, sind von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen). Auf bestimmten öffentlichen Plätzen gilt ein Alkohol- und Böllerverbot.

Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter*innen/Betreiber*innen/Dienstleister*innen/Anbieter*innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweisemüssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

Inhaltsverzeichnis der Übersicht:

2: Maskenpflicht, 3G, 2G und 2G+

Medizinische Maskenpflicht
Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und in Betriebsstätten, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, im Nah- und Fernverkehr und auf Weihnachtsmärkten.

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Nachweis notwendig).
  • In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben.
  • Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht auf Weihnachtsmärkten).
  • Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe.

Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt.

3G, PCR-Testpflicht und 2G
3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen
3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen
2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen

Ausnahmen:

  1. Kinder bis einschließlich 5 Jahre.°
  2. Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.°
  3. Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.°
  4. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.°°
  5. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).°°
  6. Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.°°
  7. Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021).°°

°Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken
°°Negativer Antigen-Test erforderlich

2G+
Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 6 Monate zurückliegt.

Ausnahmen:

  • Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben.
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt max. 6 Monate zurück).
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt max. 6 Monate zurück).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.°
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.°
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.°°
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).°°
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.°°
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021).°°

°Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken
°°Negativer Antigen-Test erforderlich

3. Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste | Private Treffen

Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste

(1) Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,
  2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,
  3. in der Alarmstufe II untersagt.

Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes, des Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt.

(2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in der Alarmstufe durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig

  1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,
  2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,
  3. in den Alarmstufen nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person.

(2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

(3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt.

 (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

4: Öffentliche Veranstaltungen | Öffentlicher Verkehr

Öffentliche Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5.000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,
  2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern,
  3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5.000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind:

  1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilneh-mende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,
  2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
  3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und
  4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

(5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises ge-stattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen.

(7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Öffentlicher Verkehr

Hier gilt die 3G-Regelung.

5: Kultureinrichtungen | Religiöse Veranstaltungen | Beherbergung

Kulureinrichtungen

Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen und Ausstellungen.

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen-  oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

Religiöse Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig.

(2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig.

(3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

Beherbergung

Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.

Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1.

Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

6: Messen, Ausstellungen, Kongresse | Gastronomie, Vergnügungsstätten, Mensen, Cafeterien

Messen, Ausstellungen, Kongresse

Für Messen, Ausstellungen und Kongresse gilt

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Gastronomie, Vergnügungsstätten, Mensen, Cafeterien

(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist

  1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,
  4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(3) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 2 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

7: Freizeiteinrichtungen | Körpernahe Dienstleistungen

Freizeiteinrichtungen

(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen-  oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.

(2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.

Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 2 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen

(ausgenommen medizinisch notwendige Behandlungen)

Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet.

Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

8: Touristische Verkehre | Sport in Sportanlagen und Sportstätten

Touristische Verkehre | Sport in Sportanlagen und Sportstätten

(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen-  oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.

(2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.

Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 2 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

9: Sportveranstaltungen | Einzelhandel

Sportveranstaltungen

(im Profi- und Amateursport wie Ligaspiele, Tuniere, Wettkämpfe etc.)

Basisstufe: 3G (in geschlossenen Räumen generell und im Freien bei >5.000 Personen oder bei Nichteinhaltung des Mindestabstands)

Warnstufe: 3G (in geschlossenen Räumen mit PCR-Test)

Alarmstufe: 2G (maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen)

Alarmstufe II: 2G+ (im Freien und in geschlossenen Räumen maximal 50 % der Kapazität, aber nicht mehr als 750 Zuschauer*innen)

Einzelhandel

(auch Flohmärkte)

(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,
  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist.

Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.

Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

10. Außerschuliche Bildung | Berufliche Fortbildung

Außerschuliche Bildung | Berufliche Fortbildung

(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

(2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen-  oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.

(3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss

  1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,
  2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder
  3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt,

nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen.

(4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

11. Clubs, Diskotheken | Prostitutionsstätten

Prostitutionsstätten

Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Be-sucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Clubs, Diskotheken

Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
  2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  3. in der Alarmstufe II untersagt.

Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.

Wer diese Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

http://www.dobel.de//rathaus-service/buergerservice/coronavirus