Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden
Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.
Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:
- Ausbilder
- Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
- Schulleiter
- Träger von Behindertenwerkstätten
Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.
Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.
Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.
Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.
Voraussetzungen
Eine Frau ist schwanger oder stillt und:
- hat bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis (Das gilt unabhängig von der Arbeitszeit und auch für Minijobs),
- macht bei Ihnen eine Ausbildung oder ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung,
- macht bei Ihnen als Schülerinnen oder Studentinnen ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Studiums,
- arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
- ist in Heimarbeit beschäftigt.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Beschäftigung online mitteilen möchten:
- Nutzen Sie den bereit gestellten Onlinedienst.
- Füllen Sie alle Felder aus.
- Schicken Sie die Mitteilung ab.
Wenn Sie die Beschäftigung schriftlich mitteilen möchten:
- Nutzen Sie das angebotene Formular.
- Füllen Sie es aus.
- Schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle. Eine E-Mail empfiehlt sich aus Datenschutzgründen nicht.
Fristen
Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Begriffsbestimmungen)
- § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen)
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen)
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dem der Beschäftigungsort der Frau liegt
Vertiefende Informationen
- Seiten der Gewerbeaufsicht
- Internetseiten der Regierungspräsidien zum Stichwort "Mutterschutz"
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
12.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg



