Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie jedoch Verfahrensvorschriften beachten. Für einige Abfälle ist zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchzuführen. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
- Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
- Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
- Empfängerstaat.
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.
Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten nur Informationspflichten.
Voraussetzungen
Die Abfälle sind entweder
- zur Beseitigung bestimmt oder
- in der Gelben Abfallliste aufgeführt und
- nicht als Einzeleintrag in der Grünen Abfallliste aufgeführt.
Verfahrensablauf
Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von
- der zuständigen Behörde des Versandortes und
- der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
- eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.
Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Ab diesem Datum gelten für das Notizifierungsverfahren die Regeln der novelierten Verbringungsverordnung für Abfälle VO (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024.
Fristen
keine
Die Verbringung darf aber erst nach Vorlage aller notwendigen Zustimmungen durchgeführt werden.
Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Kosten
Gebühren: abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls
Bearbeitungsdauer
Bei einem Erstantrag sollten Sie eine Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Monaten einkalkulieren.
Sonstiges
Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
07.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg



