Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Adoption - Akteneinsicht beantragen
Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.
Sie werden von einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.
Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.
Die Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung werden vom Geburtsdatum des Kindes an 100 Jahre aufbewahrt.
Voraussetzungen
Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
Sie sind
- adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
- Adoptiveltern und Ihr Adoptivkind, dessen Akten Sie einsehen möchten, noch nicht 16 Jahre alt.
Wenn Sie die Daten beim Standesamt einsehen möchten:
Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt können nehmen:
- die Adoptiveltern,
- deren Eltern,
- der gesetzliche Vertreter des Kindes und
- das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.
Nach dem Tod des Kindes können in das Personenstandsregister Einsicht nehmen:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht und
- deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder Verstorbenen gestellt wird. Antragsberechtigt sind mindestens 16 Jahre alte Personen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und informieren über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie zum Beispiel die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.
Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.
Fristen
keine
Unterlagen
Personalausweis
Kosten
- Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
- Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 20,00
- Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG):
- § 9b Vermittlungsakten
- § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 Benutzung in besonderen Fällen
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständigkeit
- die Adoptionsvermittlungsstelle
- das Standesamt
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
05.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg



