Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen
Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für tiergesundheitsrechtlich angeordnete Maßnahmen und Tierverluste.
Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.
Tierhalterinnen und Tierhalter können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
- Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Geflügel
- Gehegewild
- Bienen
- Fische
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres.
Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben.
Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte.
Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, weil es beispielsweise an einer Seuche leidet.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier.
Verluste bei Fischen werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden müssen und die sonstigen tiergesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
Als Tierhalterin oder Tierhalter
- müssen Sie bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- müssen Sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- müssen Sie den Ausbruch der Tierseuche unverzüglich gemeldet haben,
- dürfen Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben (z.B. gegen Verfütterungsverbote von bestimmten Substanzen) und
- dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Tiere nicht gewusst haben, dass die Tiere mit Seuchenerregern infiziert sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen sofort die für Sie zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.
Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt nehmen die Ermittlungen auf und stellen gegebenenfalls den Ausbruch der Tierseuche fest.
Sie ermitteln dabei auch den Wert der betroffenen Tiere. Zudem ordnen sie die erforderlichen Maßnahmen an, um die Seuche zu tilgen.
Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Schlachtung oder Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes und die Reinigung und Desinfektion des Stalles beziehungsweise des Standortes der Tiere.
Nachdem Sie die angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen.
Das Antragsformular steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.
Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt leiten Ihren Antrag mitsamt der Ermittlungsergebnisse an die Tierseuchenkasse weiter.
Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.
Fristen
Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der zuständigen Stelle einreichen.
Wurde der ganze Bestand getötet, müssen Sie den Antrag spätestens 30 Tage nach Tötung des letzten Tieres abgeben.
Unterlagen
- Antrag auf Entschädigung
- Nachweis der Seuche
- Dokumentation des Tierverlustes
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
wenige Wochen
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- für die Antragstellung: die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt)
Veterinäramt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: das Bürgermeisteramt
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- für die Bearbeitung und Auszahlung der Entschädigung: die Tierseuchenkasse
Vertiefende Informationen
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Freigabevermerk
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg



