Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen
Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich:
- an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler,
- an der Dauer des Bewilligungszeitraums und
- an der räumlichen Lage der Schule.
Voraussetzungen
- Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft
- keine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann im Sinne des § 2 Nummer 1 a Buchstabe e KHG
- Genehmigung der Schule als Ersatzschule
- Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes
Verfahrensablauf
Sie können das Antragsformular online über Service-BW oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mail übermitteln:
- Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Dem Antrag ist, zur vorläufigen Bestimmung der Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler, die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Bewilligungszeitraums an der Pflegeschule auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes beschult werden, hinzuzufügen (Stichtag: 1. Januar; vergleich 6.7. der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Bereitstellung von notwendigen Schulräumen an Pflegeschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ohne Krankenhausanbindung (Verwaltungsvorschrift Schulraumförderung) . Hierbei wird die Förderung stets für ein Kalenderjahr den beantragt (Bewilligungszeitraum).
- Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises im Folgejahr ausgezahlt.
- Der Träger legt jährlich zum 30. Juni, des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, den Verwendungsnachweis vor. Diesem ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen, aus welchem sich die Zahl der Beschulten ergibt. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte.
- Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Im Falle einer Über- oder Unterschreitung wird die Förderung dem Verhältnis dieser Über- oder Unterschreitung entsprechend und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel angepasst.
Fristen
- Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung bis zum 1. März eines jeweiligen Kalenderjahres (Bewilligungszeitraum)
- Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni.
Unterlagen
- Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder
- Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben; Grundlage sind Schülerzahlen zum 01.01.
- Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder
- Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben
- Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich (personenbezogener Daten geschwärzte) Anlagen
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
Zuständigkeit
Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).
Vertiefende Informationen
keine
Freigabevermerk
03.07.2025 Regierungspräsidium Freiburg



