Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Antrag auf Zulassung zur Kündigung nach Mutterschutzgesetz
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Dem Arbeitgeber muss zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt gewesen sein oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
In besonderen Fällen kann jedoch die zuständige Behörde (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) gemäß § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer unter diesem besonderen Kündigungsschutz stehenden Frau ausnahmsweise für zulässig erklären. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Besondere Gründe für eine Kündigung könnten zum Beispiel sein:
- dass das Unternehmen insolvent ist oder
- dass der Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
- dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.
Möchten Sie einer Beschäftigten kündigen, die unter dem besonderem Kündigungsschutz nach § 17 Absatz 1 MuSchG steht, müssen Sie dies vor der Kündigung beantragen und entsprechende Nachweise erbringen.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Voraussetzungen
- Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
Verfahrensablauf
Die Kündigungsverbote nach § 17 Absatz 1 MuSchG und § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung begehrt.
Fristen
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Unterlagen
abhängig vom Einzelfall.
Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Kosten
Für die Bearbeitung ihres Antrages können Gebühren zwischen 200 - 2000 EUR anfallen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Einzelfall und tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 2 Kündigungsverbot
Zuständigkeit
das für den Beschäftigungsort der Frau zuständige Regierungspräsidium
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
08.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg



