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Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
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Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Wenn Sie eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen. Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel der Wechsel des Raumes, die bauliche Veränderung des Raumes oder die Änderung des Bildempfängers sein.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung, die Sie betreiben oder deren Betrieb Sie wesentlich ändern möchten.
- Die hierfür erforderlichen Unterlagen liegen der Anzeige bei.
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung
Unterlagen
- Prüfprotokoll des Sachverständigen
- Bescheinigung des Sachverständigen
- Abdruck Zulassungsschein nach § 47 StrlSchG für die Bauart der Röntgeneinrichtung
- Stückprüfung des Herstellers mit Prüfdatum (Neugeräte)
- Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
- Beschreibung wie den sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen vermittelt werden.
- Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
- Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
- Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
- Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
Kosten
Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR
Bearbeitungsdauer
Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3, 4 oder 5 StrlSchG untersagt.
Sonstiges
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokumentfür die schriftliche Anzeige.
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 19 Absatz 1, 3, 4 und 5 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Vertiefende Informationen
Bitte beachten Sie die Informationen zur Leistung "Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen".
Freigabevermerk
04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg



