Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
Wenn Sie eine technische Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.
Voraussetzungen
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder gegen die zur Vertretung berechtigte Person und gegen die bestellten Strahlenschutzbeauftragten.
- Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt.
- Den Strahlenschutzbeauftragten sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
- Die Strahlenschutzbeauftragten besitzen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
- Ist kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, besitzt die antragstellende Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
- Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
- Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
- Die Ausrüstungen sind vorhanden und die Schutzvorschriften werden eingehalten.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen
Fristen
Vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung
Unterlagen
- Prüfprotokoll des Sachverständigen
- Strahlenschutzanweisung nach § 45 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen ( zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
- Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
- Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
- Aktuelles Führungszeugnis des Strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person und der bestellten Strahlenschutzbeauftragten
- Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
- Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
Kosten
abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR
Sonstiges
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokumentfür den schriftlichen Antrag.
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 12 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 16 Erforderliche Unterlagen
- § 19 Absatz 2 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Vertiefende Informationen
Bitte beachten Sie die Informationen zur Leistung "Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen".
Freigabevermerk
04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg



