Ausweis beantragen
Der Personalausweis läuft bald ab oder Sie benötigen einen Reisepass?
Unsere Mitarbeiterinnen im Hauptamt unterstützen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten mit der Beantragung.
Der Pass ist bereits beantragt und Sie wollen wissen, wann er zur Abholung bereit ist? HIER erhalten Sie über den aktuellen Status Auskunft.
Ordnungsamt
Das Ordnungsamt ist Ansprechpartner für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserer Gemeinde. Unser Ziel ist es, das tägliche Zusammenleben für alle Bürgerinnen und Bürger sicher, geordnet und angenehm zu gestalten.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per Email an unser Ordnungsamt Dobel. Die Kontaktdaten der Mitarbeitenden finden Sie HIER.
So können Sie eine Ordnungswidrigkeit melden: Formular (Microsoft Word Dokument, 96,07 KB) herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns senden.
Alle Satzungen (wie bspw. Polizeiverordnung) finden Sie HIER.
Ausschlagung der Erbschaft erklären
Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Sie haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).
Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.
Verfahrensablauf
Sie haben zwei Möglichkeiten für die Erklärung der Ausschlagung:
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder
- Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.
Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
Fristen
Sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, warum Sie Erbin oder Erbe geworden sind, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.
Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekanntgegeben hat.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.
Unterlagen
keine
Kosten
Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Sonstiges
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Zuständigkeit
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.



