Coronavirus: Gemeinde Dobel

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Dobel Ortsmitte
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Wasserturm
Eyachtal
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Coronavirus

Corona-Verordnung – CoronaVO

Artikel vom 24.11.2021

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1

Vom 15. September 2021

(in der ab 24. November gültigen Fassung)


Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren
(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Ge-sundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems.
(2) Es gelten folgende Stufen:
1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht er-reicht oder überschritten werden;
2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner inner-halb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 er-reicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;
3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;
4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzi-denz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet.
Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätes-tens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder über-schreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentli-chung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesge-sundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Ta-gen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

§ 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausrei-chende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

§3 Maskenpflicht
(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt
1. im privaten Bereich,
2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizini-schen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztli-che Bescheinigung zu erfolgen hat,
5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teil-nehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,
6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen ge-geben ist.
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Sep-tember 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils gelten-den Fassung unberührt.

§ 4 Immunisierte Personen
(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtun-gen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufengestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzule-gen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestat-tet ist.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist
1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf-nachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-menverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist,
2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Gene-senennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist und
3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor-liegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5 Nicht-immunisierte Personen
(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Perso-nen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, so-fern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder
PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Le-bensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Grün-den nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impf-empfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizi-nischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.
(2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht ein-geschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asympto-matisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophen-schutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten stets gestat-tet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist.
(3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügba-ren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
(4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über ei-nen Test, der
1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Test-nachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Perso-nal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, er-folgt, oder
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz 12. November 2021 V1) geändert wor-den ist, vorgenommen oder überwacht wurde.
Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zu-grundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
(5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6 Überprüfung von Nachweisen
Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren
Die Nachweisführung im Sinne des § 6 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra-che in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für Genesenennach-weise. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, ver-pflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.

§ 7 Hygienekonzept
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hy-gienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygiene-konzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere
1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweiti-ger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,
2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,
4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und
5. die Anbringung eines vor Zutritt deutlich sichtbaren Hinweises, sofern vom 2G-Opti-onsmodell Gebrauch gemacht wird.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekon-zept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8 Datenverarbeitung
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbei-tung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutze-rinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, An-schrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer (Anwesenheitsdokumentation) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegen-über dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und
gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt.
(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kon-taktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverar-beitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.
(4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, einschließlich solcher, die eine auto-matisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der zur Datenverarbeitung Verpflichteten er-möglichen, erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden, insbesondere die Anwe-senheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. Sofern die digitale Anwendung die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Da-tenarten verlangt, muss diese in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Wird eine Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 vorgesehen, ist al-ternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

Teil 2 – Besondere Regelungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig
1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,
2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,
3. in den Alarmstufen nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person.

(2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

(3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt.

(4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich ge-wichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§ 10 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sport-veranstaltungen sind
1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestab-stand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zu-tritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestat-tet ist.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ist bei Veranstaltungen der Breiten-kultur mit Chören oder Blasmusikensembles, einschließlich des Probenbetriebs, oder ver-gleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen der Zutritt nur für immunisierte mitwirkende Personen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig wer-den.

(2) Für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 gelten neben einer grundsätzlichen Per-sonenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern folgende Kapazitätsbe-schränkungen:
1. In der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher über-schreitenden Teil 50 % dieser Kapazität; die Personenobergrenze und die Kapazitäts-beschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,
2. in den Alarmstufen 50 % der zugelassenen Kapazität.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besu-cherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept um-gehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsver-bot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an
1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Ver-einigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilneh-mende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,
2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistun-gen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und
4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

(5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisa-tion zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht be-rücksichtigt.

(6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsun-terschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwoh-neranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Daten-verarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Teilnehmende sind von dem Zutrittsver-bot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen. Für nicht-immunisierte Besucherin-nen und Besucher dieser Veranstaltungen ist die Vorlage eines Testnachweises in der Ba-sis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.

(7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und ge-plantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11 Weihnachtsmärkte

(1) Weihnachtsmärkte sind
1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,
2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,
3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.
Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt.

(2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in den Alarmstufen durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

(2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderwei-tig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religi-onsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig.

(2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig.

(3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern ein-gehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumut-bar ist.

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sport-stätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrich-tungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seil-bahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologi-schen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr
1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zu-tritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.
Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besu-cher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und für den Reha-Sport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besu-chern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

(2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwe-deln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosol-bildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließ-lich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.

(3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituier-tenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-satz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr
1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestat-tet ist.

(4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikums-verkehr
1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.

(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Biblio-theken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung

(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschul-kurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind
1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu ge-schlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu ge-schlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht ge-stattet ist.

(2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung so-wie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Anti-gen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktuel-ler Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unbe-rührt. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von ande-ren Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Options-modells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.

(3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tä-tigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Test-nachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss
1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notenge-bung erforderlichen Leistungsfeststellungen,
2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder
3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erfor-derlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt,
nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeig-nete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungs-teilnehmern vorzunehmen.

(4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygiene-konzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist
1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu ge-schlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu ge-schlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu ge-schlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachwei-ses gestattet ist.
Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akade-miengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immuni-sierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist
1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Anti-gen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnach-weises gestattet,
3. in den Alarmstufen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.
Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist
1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht ge-stattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage ei-nes Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Ab-sätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomi-schen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in den Alarmstufen in geschlosse-nen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend.

(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei
der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Daten-verarbeitung nicht erforderlich.

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe

(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließ-lich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist
1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,
2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.
Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zäh-len der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paket-dienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.

(2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist
1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht ge-stattet ist,
3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.
Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienst-leistungen. Für Friseurbetriebe und Barbershops ist in den Alarmstufen für die Erbringung von Friseurdienstleistungen abweichend von den Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen der Zutritt nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

(3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Ab-satz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körper-naher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekon-zept zu erstellen.

§ 17a Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen

(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarm-stufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Ta-gen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüb-lich bekannt zu machen. Die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

(2) Im Fall des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden der Zutritt zu Be-trieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundin-nen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.

(3) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
3. Versammlungen im Sinne des § 12,
4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebba-ren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizi-nischer Leistungen,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjähri-gen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körper-liche Bewegung,
11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

(4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-In-zidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 18 Testungen von Selbstständigen

Nicht-immunisierte Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Arb-SchG sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kön-nen, sind verpflichtet, Testungen in entsprechender Anwendung des § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von
1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und be-handeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Sai-sonarbeitskräften,
haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet,
dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-schen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen.

(2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekon-zept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zu-ständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygiene-konzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

(4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

Teil 3 – Schlussvorschriften

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich star-kem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

(3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modell-vorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-nung für
1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkin-dergärten und Kindertagespflegestellen und
2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften so-wie Veranstaltungen bei Todesfällen
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Per-sonenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersa-gungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einverneh-men mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
2. Studierendenwerken und
3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzule-gen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Würt-temberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem-berg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Jus-tizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ein-
schließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt-temberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwet-zingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizminis-terium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Aus-nahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor ei-ner Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie-nevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-nung für den Betrieb von
1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde-rungen,
3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbie-ter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teil-habe- und Pflegegesetz,
5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe so-wie
9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzule-gen.

(4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-nung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbe-sondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,
2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderun-gen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutritts-verbote,
3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,
festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung
1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitness-studios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,
2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnli-chen Einrichtungen
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzule-gen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahr-schulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßen-verkehrsgesetz ergeben,
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzule-gen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
1. den Einzelhandel,
2. das Beherbergungsgewerbe,
3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
5. das Handwerk,
6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizi-nische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
7. Vergnügungsstätten,
8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Ab-satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und
9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzule-gen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzule-gen.

§ 22 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Per-sonen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzu-schreiben.

§ 23 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-tigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli-zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Be-schäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutz-gesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 3 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizi-nische Maske trägt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn aus-gestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,
3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 17 Ab-satz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 17a Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtli-ches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,
4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,
5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teil-weise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teil-nahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,
6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,
7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,
8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder ei-nen Weihnachtsmarkt unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Ka-pazität durchführt,
9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2 oder Satz 3, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Num-mern 1 oder 3, § 15 Absatz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 4, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an ei-ner Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises be-tritt,
9a. entgegen § 10 Absatz 1a als Mitwirkender ohne einen auf ihn ausgestellten Test-nachweis eine Veranstaltung der Breitenkultur betritt,
10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,
11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt abhält, ohne ein Hygienekon-zept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,
13. (aufgehoben)
14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbei-tung durchzuführen,
16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladenge-schäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Daten-verarbeitung durchzuführen,
17. entgegen § 17a Absatz 3 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,
18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,
19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organi-siert,
20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umge-hend anpasst oder nicht durchführt,
21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 24a Übergangsregelung
(1) Für die Zählung der nach § 1 Absatz 2 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. Ist an den zwei Tagen unmittelbar vor dem 24. November 2021 eine nach § 1 Absatz 2 maßgebliche Zahl erreicht oder über-schritten, macht das Landesgesundheitsamt den Eintritt der jeweiligen Stufe gemäß § 1 Absatz 3 am 23. November 2021 bekannt.
(2) Für die Zählung der nach § 17a Absätze 1 und 4 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Stadt- und Land-kreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den zwei unmittelbar vor dem 24. Novem-ber 2021 liegenden Tagen die nach § 17a Absatz 1 maßgebliche Zahl erreicht oder über-schritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 17a Absätze 2 und 3 ab dem 24. November 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht die zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 17a Absatz 2 und 3 gelten, am 23. November 2021 bekannt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die auf-grund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verord-nung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert wor-den ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Ver-ordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Ver-ordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet ab-rufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktu-elle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 12 Absatz 2 und § 17a am 15. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tre-ten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 ge-nannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

Stuttgart, den 15. September 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann
Strobl Dr. Bayaz
Schopper Bauer
Walker Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha Gentges
Hermann Hauk
Razavi Hoogvliet
Bosch