Ortsrecht: Gemeinde Dobel

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Outdooractive
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Dobel Ortsmitte
Kurhaus
Wasserturm
Eyachtal
Dobel Ortsmitte
Kurhaus
Wasserturm
Eyachtal
Ortsrecht

Ordnung über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) ab 01.01.2024

Nutzungs- und Gebührenordnung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Dobel

Satzung über die Benutzung der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Dobel

Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Dobel

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Kurhaus der Gemeinde Dobel

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Kurhaus der Gemeinde Dobel. pdf-Datei (PDF-Datei)

In der Übersicht

Rechtsverordnungen, Richtlinien, Satzungen - Hier finden Sie Dobler Ortsrecht zum Nachlesen.

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dobel vom 26.07.2022

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dobel vom 26.07.2022 pdf Download (PDF-Datei)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 09.07.1991

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 09.07.1991 (PDF - Date (PDF-Datei)i).

Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (PDF - Datei (PDF-Datei)).

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dobel vom 29.03.2022

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dobel vom 29.03.2022 (pdf Download (PDF-Datei))

Feuerwehrentschädigungssatzung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Dobel nach § 16 FwG (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) vom 17.12.2019

Feuerwehrentschädigungssatzung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Dobel nach § 16 FwG (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) vom 17.12.2019 (PDF Download (PDF-Datei))

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch § 16 FwG vom 30.12.2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde Dobel am 17.12.2019 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:

Hinweis:
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind von geschlechtsneutraler Gültigkeit.

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 2, auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 10,00 Euro für jede volle Stunde ersetzt.

(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(4) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.

(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 12,00 Euro pro Stunde gewährt. Bei einer Dauer von über drei Stunden wird eine Verpflegungspauschale in Höhe von 10,00 Euro gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, wird der tatsächliche Verdienstausfall auf Nachweis und auf Antrag ersetzt.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(5) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:

Grundausbildung inkl. Sprechfunkerausbildung 160,00 Euro

Truppführerausbildung 50,00 Euro

Atemschutzgeräteträgerausbildung 50,00 Euro

Maschinistenausbildung 50,00 Euro

Sanitätsausbildung 40,00 Euro

Höhensicherungsausbildung 40,00 Euro

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Kommandant 90,00 Euro/Monat

Stv. Kommandant 45,00 Euro/Monat

Jugendfeuerwehrwart 45,00 Euro/Monat

Jugendgruppenleiter 5,00 Euro/Monat

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

Gerätewarte 45,00 Euro/Monat/Person

Leitung Altersabteilung 10,00 Euro/Monat

Kleiderkammerwart 30,00 Euro/Monat

§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 12,00 Euro pro Stunde gewährt.

§ 5 Antrag

(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.

(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 6 Freiwilligkeitsleistungen

Die Gemeinde gewährt den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.000,00 Euro jährlich für die Kameradschaftskasse, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 16 Absatz 7 FwG).

Zudem erhalten Feuerwehrangehörige als finanzielle Unterstützung zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit entsprechend § 16 Abs. 7 FwG

für 15 Jahre Feuerwehrdienst 150,00 Euro

für 25 Jahre Feuerwehrdienst 250,00 Euro

für 40 Jahre Feuerwehrdienst 400,00 Euro

für 50 Jahre Feuerwehrdienst 500,00 Euro.

Die Form der finanziellen Unterstützung beschließt der Feuerwehrausschuss.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Dobel, den 17.12.2019

gez. Christoph Schaack
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Feuerwehr-Entschädigungssatzung mit Fassung vom 17.12.2019 (PDF-Datei)

Satzung über die Benutzung der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Dobel

Satzung über die Benutzung der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Dobel (pdf Download (PDF-Datei))

Hauptsatzung der Gemeinde Dobel

Hauptsatzung der Gemeinde Dobel (pdf. Download (PDF-Datei))

Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung (pdf Download (PDF-Datei))

Polizeiverordnung vom 20.09.1988 und 20.06.1989

Polizeiverordnung vom 20.09.1988 und vom 20.06.1989 (pdf Download (PDF-Datei)).

Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vom 23.03.2021

Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vom 23.03.2021 (pdf Download (PDF-Datei))

Räum- & Streupflichtsatzung der Gemeinde Dobel

Räum- & Streupflichtsatzung der Gemeinde Dobel ab 01.01.2023 pdf-Datei (PDF-Datei)

Wasserversorgungssatzung vom 13.12.1982

Wasserversorgungssatzung vom 13.12.1982 (pdf. Download (PDF-Datei))

3. Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 13.12.1982 (pdf. Download) (PDF-Datei)

Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 13.12.1982 - Artikel 10 - geändert am 14.12.1999 (pdf. Download (PDF-Datei))

Wasserversorgungssatzung vom 10.06.1985 (pdf. Download (PDF-Datei))

9. Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 13.12.1982 -geändert am 14.12.2021- (pdf. Download (PDF-Datei))

Zweitwohnungssteuersatzung

Zweitwohnungssteuersatzung (pdf Download (PDF-Datei))

Änderung der Satzung zur Erhebung der Zweiwohnungssteuer - Anpassung an den Euro - (pdf Download (PDF-Datei))