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Dobel Ortsmitte
Kurhaus
Wasserturm
Eyachtal
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Coronavirus

Testpflicht ab dem 10. Januar 2022 in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Artikel vom 09.12.2021

Ab dem 10. Januar 2022 soll in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege eine Testpflicht für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres gelten. Das Land hat dazu im Kabinett gestern (21. Dezember) die Vorkehrungen getroffen und die finanziellen Mittel für die Testpflicht bereitgestellt. Das Land übernimmt die Kosten für die Testpflicht an den Kitas und in der Kindertagespflege zu 100 Prozent, wofür das Land zusätzlich zu der ohnehin schon eingeplanten freiwilligen Beteiligung an den Testungen 22,4 Millionen Euro in die Hand nimmt. Diese Mittel sind zunächst bis zum Beginn der Faschingsferien (28. Februar) gedacht. Sie decken für diesen Zeitraum die dreimalige Testung per Schnelltest oder die zweimalige Testung per PCR-Test pro Woche sowie die fünfmalige Testung nach einem Corona-Fall in einer Einrichtung ab. Die Beschaffung der Testkits erfolgt dabei wie bisher dezentral über die Kommunen bzw. Einrichtungsträger. Die Träger übernehmen auch die Organisation und Durchführung der Testung vor Ort.

„Die Tests sind für die Kitas angesichts des zu erwartenden immensen Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante ein wichtiger Sicherheitszaun. Wir können zwar noch nicht konkret absehen, wie sich das Infektionsgeschehen im Januar entwickeln wird, aber wir wollen das Instrument der Testungen vorsorglich zu Verfügung stellen.“ sagt Kultusministerin Theresa Schopper. Staatssekretär Volker Schebesta MdL ergänzt: „Omikron kommt und damit wird das Infektionsgeschehen aller Voraussicht nach noch einmal deutlich an Dynamik zulegen. Wir investieren mit der Testpflicht vorausschauend in die Sicherheit unserer Kitas und unserer Einrichtungen der Kindertagespflege. Sie sind auch in der Pandemie dank des Engagements der Erzieherinnen und Erzieher für die Kinder unentbehrliche Orte der Begegnung, des Miteinanders und der Anregung.“

 

Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungetestete Kinder
In einem Schreiben hat das Kultusministerium den Einrichtungen am 20. Dezember außerdem weitere Details zur Testpflicht in der frühkindlichen Bildung zukommen lassen. So folgt aus der Testpflicht für die Kinder, die in den Einrichtungen betreut werden, ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für diejenigen Kinder, die nicht getestet sind. Die Testungen können dabei wie angekündigt entweder in der Einrichtung selbst durchgeführt werden oder zu Hause durch die Eltern. Die Einrichtungen entscheiden darüber, ob ein Testangebot in der Einrichtung gemacht wird, die Eltern wiederum können entscheiden, ob sie das Testangebot der Einrichtung wahrnehmen möchten oder nicht.

Werden die Tests zu Hause durchgeführt, bestätigen die Eltern der Einrichtung schriftlich, dass die Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt aber nicht für die Wiedereintrittstestungen, nachdem ein Infektionsfall in der Einrichtung aufgetreten ist. Die Eigenbescheinigung muss spätestens am Tag der Testdurchführung in der Einrichtung vorgelegt werden – gibt es kein Testangebot in der Einrichtung, entscheidet die Einrichtungsleitung über den Zeitpunkt der Vorlage des Testnachweises. Ebenfalls möglich ist es, die Testung bei einer anerkannten Teststelle durchzuführen. Dabei gilt: Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Kinder, also insbesondere bereits von COVID-19 genesene Kinder und Kinder, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann. Die muss durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

 

Weitere Informationen
Das Land hat erstmals am 14. April 2021 einer freiwilligen Kostenbeteiligung des Landes an den von den Trägern angebotenen Testungen für die Kinder in Kitas und in Einrichtungen der Kindertagespflege zugesagt. Diese Zusage hat das Land per Kabinettsbeschluss viermal verlängert und mit dem letzten Beschluss eine Beteiligung bis zum 28. Februar 2022 zugesagt. Insgesamt beträgt das vom Kabinett zugesagte Fördervolumen damit 62,3 Millionen Euro.

Durch die am 10. Januar 2022 beschlossene Testpflicht wird das Land zusätzlich 22,4 Millionen Euro in die Hand nehmen, um vom 10. Januar bis zunächst 28. Februar 2022 die Kosten für die Testpflicht abzudecken. Das Schreiben an die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege finden Sie unter folgendem Link: https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/gesundheitsschutz-kitas-corona.